Coronavirus – Covid-19

Ab 3. April keine Einschränkungen für den Sport mehr

Mit der neuesten Landesverordnung (siehe rechts) ist die Sportausübung im Land wieder unbeschränkt möglich. Es finden sich lediglich allgemeine Hinweise und Empfehlungen.

Beschränkungen für den Sport weitestgehend aufgehoben

Die Sportausübung ist nach der neuesten Landesverordnung nahezu unbeschränkt möglich. Beim Sport in Innenräumen und für Wettbewerbe sind allerdings nach wie vor Hygienekonzepte erforderlich. Zudem besteht für Zuschauende in Innenräumen Maskenpflicht.

3-G-Regelung im Sport ab 03. März

Die neue Landesverordnung hält zwei wesentliche Änderungen bereit. Beim Sport in Innenräumen dürfen jetzt auch wieder Ungeimpfte teilnehmen, sofern Sie tagesaktuell negativ getestet sind. Die Obergrenze bei Sportwettbewerben ist aufgehoben. Ausführliche Informationen finden Sie wieder in der Zusammenfassung des Landessportverbandes (Info).

Neue Landesverordnung ohne gravierende Änderungen für den Sport

Leider hat die Landesregierung für das eigentliche Sporttreiben keine Lockerungen vollzogen. Lediglich für den Veranstaltungsbereich gibt es in der neuen Verordnung (siehe rechts) Änderungen bezüglich der maximalen Zuschauerzahl.

2G-Plus im Sport

Wie angekündigt hat die Landesregierung die Schutzmaßnahmen deutlich verschärft. Für den Sport in Innenräumen gilt ab 12.01.2022 die 2Gplus-Regelung. Geboosterte sind von der Testpflicht befreit.
Sportwettbewerbe innerhalb geschlossener Räume mit mehr als 50 Teilnehmenden (außen >100) sind nicht mehr zulässig.

Weitere Informationen zur neuen Landesverordnung hat der LSV für die Sportvereine zusammengefasst: Info 1, Info 2

Landesverordnung noch einmal modifiziert

Die bis 18.01.2022 gültige Landesverordnung wurde mit Wirkung vom 04.01. noch einmal modifiziert. Aus sportlicher Sicht ist die maximale Teilnehmendenzahl bei Veranstaltungen relevant. So sind nur noch max. 50 Zuschauer*innen im Innenbereich (100 außen) zugelassen. Sind anwesende Gäste passiv und haben feste Sitzplätze, dürfen bis zu 1000 Personen teilnehmen. Diese müssen dann aber einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Landesverordnung ab 16.12.2021

Die aktualisierte Landesverordnung verändert die Bedingungen für das Sporttreiben nur unwesentlich. Änderungen sind insbesondere bei Veranstaltungen und der Maskenpflicht (Zuschauer) in Innenräumen vorgesehen. Der Landessportverband hat die geänderten Regeln wieder übersichtlich zusammengefasst (Info1, Info2).

Landesverordnung ab 22.11. - Einschränkungen bei der Sportausübung insbesondere für Ungeimpfte

Wie angekündigt, sind für das Sporttreiben in Innenbereichen ab sofort die 2G-Regeln zu beachten. Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Einschulung, Minderjährige (mit Testbescheinigung der Schule) und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Für Übungsanleitende gelten im Normalfall keine Ausnahmen, es sei denn, es liegt eine berufliche Tätigkeit vor. Details entnehmen Sie bitte den ausführlichen Informationen des LSV bzw. der aktuellen Landesverordnung

Aktuelle Landesverordnung

Auch wenn die seit September geltende Landesverordnung offiziell bis zum 30. November gilt, ist schon jetzt absehbar, dass bereits ab kommenden Montag (22.11.) schärfere Bedingungen auf den Sport zukommen werden. Die in den Medien angekündigte 2G-Regel für die Sportausübung im Innenbereich würde gravierende Folgen für den Kinder- und Jugendsport haben. Hier heißt es, erstmal den Wortlaut der neuen Landesverordnung abzuwarten.

Aktuelle Regelungen bleiben bis zum 14.11.2021 bestehen

Das Land Schleswig-Holstein hat die bestehende Landesverordnung bis zum 14.11.2021 verlängert.

Neue Landesverordnung ab 20.09.2021

Die neue Landesverordnung hält weitere Lockerungen bereit. Für den Sport bedeutsam sind vor allem die wegfallenden Beschränkungen für Veranstaltungen. Außerdem werden die bisherigen Regelungen zur Erfassen der Kontaktdaten im Innenbereich aufgehoben.

Präzisiert wurde die 3-G-Regelung für das Sporttreiben in Innenräumen. Konnten bisher Übungsleiter*innen noch ohne Impfung/Testung anleiten, so ist das jetzt nicht mehr möglich.

Die aktualisierte Übersicht des LSV finden Sie hier.

Neue Landesverordnung ab 23.08.2021

Wie vermutet und lange angekündigt, regelt die ab Montag gültige Landesverordnung eine Testpflicht für den Indoor-Sport. Leider etwas versteckt findet sich der Hinweis, dass Geimpfte den Getesteten gleichgestellt gestellt sind.

Die aktualisierte Übersicht des LSV finden Sie hier.

Neue Landesverordnung ab 26.07.2021

Die aktuelle Landesverordnung hebt weitere Beschränkungen für das Sporttreiben auf. Insbesondere besteht beim Indoor-Sport keine Testpflicht mehr (bisher ab 25 Personen). Weitere Lockerungen betreffen Veranstaltungen und Versammlungen.

Der Landessportverband hat die wichtigsten Regeln wieder übersichtlich zusammengefasst: Link (PDF)

Neue Landesverordnung seit Montag (14.06.) in Kraft

Die Neufassung der Landesverordnung führt zu weiteren Lockerungen insbesondere bei Veranstaltungen und Versammlungen. Für das eigentliche Sporttreiben bleiben die Bedingungen weitestgehend gleich.

Die wichtigsten Regeln hat der Landessportverband hier übersichtlich zusammengefasst: Link (PDF)

Die Beschränkungen für das Sporttreiben werden großzügig gelockert

Eine Woche früher als ursprünglich geplant tritt am 31.05. die neue Landesverordnung (siehe rechts) in Kraft. Viele Einschränkungen werden aufgehoben. So gelten Abstands- und Kontaktregelungen im Sport nicht mehr. Für Indoor-Sportaktivitäten verbessern sich die Bedingungen deutlich.
Die neuen Regeln hat der Landessportverband hier übersichtlich zusammengefasst: Link (PDF)

Neue Landesverordnung bereits verkündet

Die ab 17.05. gültige Landesverordnung (siehe rechts) hält einige bereits angekündigte Änderungen für den Sport bereit. So sollen zum Beispiel kontaktintensivere Übungsformen im Freien wieder möglich sein. Die Jugendgruppenregelung (bis zu 20 Sporttreibende) wird auf die bis zu 18-Jährigen ausgeweitet.
Innerhalb geschlossener Sportstätten dürfen ab nächster Woche wieder bis zu 10 Jugendliche kontaktfrei gemeinsam Sport treiben.
Darüber hinaus sind unter bestimmten Bedingungen (u.a. keine Zuschauer) Wettkämpfe im Amateursport erlaubt. Alle Regelungen zum Sport finden Sie im §11 und den entsprechenden Anhängen der aktuellen Landesverordnung.

Öffnungsschritte für den 17.05. angekündigt

Die Landesregierung plant bei stabiler und sinkender Infektionslage weitgehende Änderungen der Landesverordnung, die auch auf den Sport Auswirkungen haben wird. (siehe hier)
Für die aktuelle Woche bleibt aber alles beim Alten. Die rechtsstehende Verordnung wurde bis zum 16. Mai verlängert!

Sonderregelungen für den Sport im Kreis Segeberg ab 26.04. wieder aufgehoben

Wegen der nun wieder stabilen 7Tage-Inzidenzwerte (<100) werden die verschärften Regelungen für den Kreis ab kommenden Montag (26.04.2021) zurückgenommen, so dass für das Sporttreiben jetzt wieder die aktuelle Landesverordnung (siehe rechts) relevant ist. Unter anderem sieht diese das Training in größeren Gruppen vor. Außerhalb geschlossener Räume sind sportliche Aktivitäten ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu 10 Personen möglich. Kinder bis 14 Jahre können unter Anleitung von Übungsleiter*innen sogar in Gruppen bis zu 20 Sportler*innen trainieren.

Sonderregelungen für den Kreis Segeberg
Inzwischen bis einschließlich 25.04.2021 verlängert!

Wie schon befürchtet, gelten im Kreis Segeberg wegen der anhaltend hohen Inzidenzwerte (>100) seit dem 01. April wieder stärkere Beschränkungen für das Sporttreiben (siehe Allgemeinverfügungen rechts). Abweichend von der aktuellen Landesverordnung ist die Sportausübung nur allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich. Dies gilt offensichtlich unabhängig davon, ob der Sport drinnen oder draußen betrieben wird.
Eine Ausnahme gibt es. Außerhalb geschlossener Räume dürfen Kindergruppen (maximal 5 Übende und ein/e Übungsleiter*in) ohne Körperkontakt gemeinsam Sport treiben.

Neue Landesverordnung (gültig ab 29.03.)

In der fortgeschriebenen Landesverordnung finden sich nur kleine Anpassungen für den Sport. So dürfen jetzt die zulässigen Kindersportaktivitäten von bis zu zwei Übungsleiter*innen angeleitet werden.
Für den Sport im Kreis Segeberg im Moment bedeutsamer ist der Blick auf die aktuellen Allgemeinverfügungen des Kreises (siehe rechts). Wegen der hohen Inzidenzwerte kommt möglicherweise ein Erlass des Sozialministeriums zum Tragen (siehe hier), der das gemeinsame Sporttreiben wieder auf maximal 5 Kinder beschränken würde.

Lockerungen insbesondere für den Sport im Freien

Die aktuelle Landesverordnung sieht jetzt auch wieder das Sporttreiben in größeren Gruppen vor. Außerhalb geschlossener Räume sind sportliche Aktivitäten ohne Körperkontakt in Gruppen bis zu 10 Personen möglich. Kinder bis 14 Jahre können unter Anleitung von Übungsleiter*innen sogar in Gruppen bis zu 20 Sportler*innen trainieren. Notwendig hierfür sind ein Hygienekonzept und die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung.
Für den Sport in Sporthallen haben sich die Regelungen gegenüber der letzten Verordnung nicht geändert. (allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer anderen Person)

Öffnungsperspektive

Laut Pressemitteilung des DOSB machen die jüngsten Beschlüsse von Bund und Ländern Hoffnung auf eine Rückkehr zum aktiven Sporttreiben. In einer vom DOSB erstellten Grafik werden mögliche Öffnungsschritte mit Fristen und Bedingungen dargestellt. (Download)

Sportstätten dürfen wieder öffnen

Die aktuelle Landesverordnung (siehe rechts) erlaubt die Öffnung von Sportstätten. Allerdings bleibt es wie bisher dabei, dass die Sportausübung nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer anderen Person möglich ist.

Unterstützungsanträge bis zum 26.02.2021

Seit 04. Januar können Sportvereine und -verbände wieder Anträge auf Unterstützung in der Corona-Pandemie stellen. Die Frist hierfür endet am 26.02.2021. Ausführliche Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Webseite des Landes sowie auf der Themenseite des Landessportverbandes. (Link)

Landesverordnung vom 22.01.2021

Mit der neuerlichen Verlängerung des Lockdowns haben sich die Bedingungen für das Sporttreiben nicht verändert. Auch wenn die Sportanlagen nach wie vor geschlossen sind, soll dort nach Auskunft des Landes die Aufzeichnung von Videos für Online-Angebote möglich sein.

Landesverordnung vom 08.01.2021

Mit der Verlängerung des Lockdowns und der bereits verkündeten Verschärfung einiger Regelungen war klar, dass die aktuelle Landesverordnung (siehe rechts) keine Verbesserungen für die Sporttreibenden bringen würde. So bleiben die Sportanlagen nach wie vor geschlossen und die Sportausübung im Freien bleibt nur eingeschränkt möglich (allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer anderen Person)

Vereine und Verbände können wieder Unterstützungsanträge stellen

Ab 04. Januar können Sportvereine und -verbände wieder Anträge auf Unterstützung in der Corona-Pandemie stellen. Das Land stellt hierfür 2,5 Mio Euro zur Verfügung. Ausführliche Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Themenseite des Landessportverbandes. (Link)

Landesverordnung vom 14.12.2020

Mit der Verschärfung der Infektionslage wird das Sporttreiben wieder eingeschränkt. Die aktuelle Landesverordnung (siehe rechts) sieht die Schließung aller Sportanlagen vor. Nach § 11 Abs. 1 ist die Sportausübung im Freien nach wie vor allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.

Landesverordnung vom 29.11.2020

Die aktuelle Landesverordnung (siehe rechts) hält leider keine Lockerungen für den Sport bereit. Nach § 11 Abs. 1 ist die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen nach wie vor nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.

Landesverordnung vom 01.11.2020

Nicht ganz so streng wie unten angenommen sind die Bestimmungen der aktuellen Landesverordnung (siehe rechts). Es sind immerhin sportliche Aktivitäten gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person (also zu zweit) möglich. Dies könnte für einige Sportarten einen abgespeckten Übungsbetrieb möglich machen. Zudem müssen Sportstätten nicht zwingend geschlossen sein.

Organisierter Sport erneut von Lockdown betroffen

Auch wenn die neue Landesverordnung noch nicht verkündet ist, müssen sich Sportlerinnen und Sportler erneut auf starke Einschränkungen einstellen. Ab 02.11. sind amateursportliche Aktivitäten einzustellen und Sportstätten zu schließen. Einzig Individualsport im Freien wird noch möglich sein. Zur aktuellen Situation hat der Landessportverband eine Pressemitteilung verfasst, die hier nachzulesen ist.

Vorsorglicher Erlass des Landes vom 20.10.2020

Mit dem aktuellen Erlass der Landesregierung werden Maßnahmen festgelegt, die bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz greifen. Dies würde Auswirkungen auf die zulässige Gruppengröße im Sport haben. So würden dann wieder Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gelten: max. 15 bzw. 10 Personen beim Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz (>35 pro 100.000 Einwohner bzw. >50 pro 100.000 Einwohner).

Landesverordnung erneut angepasst (ab 02.09.2020 gültig)

Die entscheidende Änderung aus sportlicher Sicht bezieht sich auf die Lockerung des Zuschauerverbotes in geschlossenen Sporträumen. Ab sofort kann je einer Aufsichtsperson von minderjährigen Sporttreibenden der Zutritt gewährt werden. Die aktuelle Verordnung des Landes finden Sie rechts.

Erleichterungen für Kontaktsportarten ab 19. August 2020

Ab sofort kann in Kontaktsportarten mit Wettkampf- bzw. Prüfungsbezug (Bedingung) wieder ohne Einhaltung des Mindestabstandes und ohne Höchstgrenze bei der Gruppengröße trainiert werden. Die genauen Regeln können Sie hier nachlesen.

Neue Landesverordnung gültig vom 10.08. bis 30.08.2020

Die aktuelle Landesverordnung enthält keine weiteren Lockerungen, somit ändert sich auch aus sportlicher Sicht nichts.

Neue Landesverordnung gültig vom 29.06. bis 09.08.2020

Die neue Landesverordnung enthält aus sportlicher Sicht nur unwesentliche Änderungen. (siehe rechts)

Neue Landesverordnung ab 08. Juni 2020

Die Landesregierung reagiert mit weiteren Lockerungen auf die sich verbessernde Infektionslage. So dürfen ab sofort bis zu 10 Personen auch ohne Einhaltung der Abstandsregeln wieder gemeinsam Sport treiben. Aus sportlicher Sicht sind darüber hinaus auch die neuen Regelungen zur Öffnung von Schwimmstätten, zur Durchführung von Sportwettkämpfen sowie zur Nutzung von Dusch- und Umkleideräumen von Bedeutung. Die besonderen Anforderungen an die Hygiene (Regelung von Besucherströmen, Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen, Lüftung von Innenräumen) gelten weiterhin.

Die neue Landesverordnung und die entsprechende Meldung der Landesregierung finden Sie rechts.

Neue Landesverordnung ab 18. Mai in Kraft (16.05.2020)

Kontaktfreier Sport soll nach der aktuellen Landesverordnung (siehe rechts) nun auch wieder in Sporthallen unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln möglich sein. Im §11 und den entsprechenden Hinweisen im Anhang finden sich die Regelungen für den Sport. Die DOSB-Leitplanken sowie die Empfehlungen der Fachverbände sind expliziter Bestandteil der Verordnung.

Wir gehen davon aus, dass aufgrund abweichender Regelungen für Schulsportstätten bzw. wegen anderweitiger (coronabedingter) Nutzung nicht alle Hallen zur Verfügung stehen werden.

Frist für Anträge auf Soforthilfe läuft ab (15.05.2020)

Die Antragsfrist für das Soforthilfeprogramm des Landes (siehe rechts) für in Not geratene Vereine läuft am 31. Mai 2020 ab. Darauf weist der Landessportverband in seinem aktuellen Rundschreiben hin.

Weitere Lockerungen für den Sport absehbar (07.05.2020)

Die Landesregierung hat heute weitere Lockerungen für den 18. Mai angekündigt. Ab dann sollen Sportler*innen unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln auch wieder in Sporthallen kontaktfrei trainieren dürfen.

Darüber hinaus wurde auch die aktuelle Landesverordnung dahingehend präzisiert, dass bei der Sportausübung unter freiem Himmel die Kontaktbeschränkungen (auf zwei Personen) nicht gelten! Vorausgesetzt wird nach wie vor das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

Ergänzung zur Landesverordnung vom 01.05. (05.05.2020)

In den ergänzenden Bestimmungen vom 05.05.2020 wird unter anderem die Beschränkung auf kontaktfreie Sportarten zurückgenommen. Maßgeblich ist, dass der Sport kontaktfrei ausgeübt wird! Somit profitieren deutlich mehr Sportler*innen von den jüngsten Lockerungen.

Neue Landesverordnung enthält die erhofften Lockerungen für den Vereinssport (02.05.2020)

Zur Ausübung kontaktfreier Sport- und Bewegungsarten unter freiem Himmel können ab dem 04. Mai wieder öffentliche und private Sportstätten genutzt werden. Die Einhaltung insbesondere der Regelungen zur Hygiene und zum Mindestabstand werden vorausgesetzt! Die kompletten Bedingungen finden sich in § 6 Absatz 11 und im Anhang der aktuellen Landesverodnung (siehe rechts). Diese bezieht erstmals auch die Leitplanken des DOSB und diverse Empfehlungen der Bundesfachverbände mit ein.

Hoffnung auf Lockerungen für den Vereinssport (27.04.2020)

Die jüngste Sportministerkonferenz der Länder und eine Pressemitteilung des DOSB nähren die Hoffnung auf eine baldige Lockerung der Trainingsbeschränkungen im Breiten- und Freizeitsport. Unter dem Vorbehalt niedriger Infektionszahlen könnten ab dem 04. Mai wieder Sportstätten für individualsportliche Angebote unter freiem Himmel geöffnet werden, wenn die Kontaktfreiheit und ein angemessener Abstand gewährleistet sind.

Neue Landesverordnung und Allgemeinverfügung (19.04.2020)

Land und Kreis haben die beschlossenen Lockerungen der Schutzbestimmungen in den jeweiligen Verordnungen konkretisiert. Aus unserer Sicht gibt es für den Vereinssport noch keine signifikanten Veränderungen.

Schnelle Hilfe für den Sport (03.04.2020)

Jetzt ist es konkret. Die Landesregierung stellt 12,5 Millionen Euro für den Sport zur Verfügung. Die Bedingungen und das Antragsverfahren werden ausführlich auf der Webseite der Landesregierung dargestellt.

Mitteilung der Landesregierung (03.04.2020)

"60 Millionen Euro für Vereine
Unterstützung solle es auch für Kultur und Vereine geben, sagte Bildungsministerin Karin Prien. Zwar seien viele Vereine schon jetzt durch die Landesprogramme abgedeckt, dennoch gebe es auch hier Ausnahmen, die nicht gefördert werden könnten. Auch diese Lücken werde das Land nun schließen und dafür insgesamt 60 Millionen Euro investieren.
Für Kultureinrichtungen, die noch nicht unter das Förderprogramm fielen, stünden rund 20 Millionen Euro bereit. Darüber hinaus werde die Landesregierung 12,5 Millionen Euro für den Vereinssport zur Verfügung stellen. Auch Tafeln, Kinos, Umwelt- und Tierschutzvereine sollen profitieren."
Quelle: www.schleswig-holstein.de

Infos zu Hilfen II (02.04.2020)

Noch immer ist nichts über die Ausgestaltung und das Verfahren im Zusammenhang mit dem Corona-Hilfsfonds für Kultur, Bildung und Sport des Landes bekannt. Gleiches gilt für den Solidarfonds des DOSB (siehe Mitteilung rechts), der unverschuldet in Not geratene Vereine unterstützen will.
Wir informieren Sie hier, sobald es diesbezügliche Neuigkeiten gibt.

Infos zu Hilfen I (27.03.2020)

Noch sind die Förder-/Zuwendungsmöglichkeiten für Vereine im Rahmen der bisher vorgestellten Hilfsprogramme begrenzt. Vielleicht können einige Vereine von Kurzarbeitergeld und dem Soforthilfeprogramm der Landesregierung profitieren. Für Soloselbständige im Auftrag von Vereinen kommt das Soforthilfeprogramm in Frage.
Die Landesregierung hat Mittel für einen Kultur-, Bildungs-, und Sportfonds bereitgestellt. Diesbezügliche Richtlinien oder Antragsverfahren sind noch nicht bekannt.

Update 2 (23.03.2020)

Die neue Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 (siehe rechts - insbesondere Ziff. 9-11) beinhaltet jetzt das Verbot öffentlicher und privater Veranstaltungen sowie das Kontaktverbot (max. 2 Personen)!

Update 1 (15.03.2020)

Gemäß der aktuellen Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 des Kreises Segeberg ist aus der KSV-Empfehlung vom Freitag (siehe unten) eine amtliche Anweisung geworden! Diese gilt jetzt mindestens bis zum 19.04.2020.  

Empfehlung (13.03.2020)

Der Vorstand des Kreissportverbandes sieht sich angesichts der sich stündlich verändernden Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen zu der Empfehlung veranlasst, den Trainings- und Wettkampfbetrieb sofort einzustellen. Alle bisherigen Empfehlungen, die noch ein differenziertes Vorgehen ermöglicht hätten, haben die Unsicherheit bei den verantwortlichen Personen nur verstärkt. Im Einklang mit der gerade beschlossenen Schließung der Schulen und Kitas erscheint es uns logisch und klar, dass auch der Sportbetrieb und alle damit verbundenen Veranstaltungen eingestellt werden.
Diese Empfehlung gilt zunächst bis zum 10. April 2020 (entspricht dem aktuellen Gültigkeitsdatum der Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg).

Aktuellste Verordnungen/Verfügungen/Empfehlungen

Aktuelle Landesverordnung (gültig vom 03. bis 30.04.2022)
Bundesinfektionsschutzgesetz §28b (Inzidenzen über 100)
DOSB Leitplanken
DOSB Leitplanken (Zusatz Hallensport)
DOSB Leitplanken (Zusatz Wettkampf)
Empfehlungen der Fachverbände 
Corona-Seite des Landes 
Allgemeinverfügungen des Kreises Segeberg

Hilfreiche FAQs für Vereine zum aktuellen Thema

FAQ und Informationen des LSV
Empfehlungen des DTB zum Wiedereinstieg

Nützliche Links

Infektionsschutz - Kreis Segeberg 
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 
Robert Koch-Institut 

Mögliche Unterstützung/Hilfe für Sportvereine

Soforthilfeprogramm des Landes - Sport
Mitteilung der GEMA
Mitteilung der Landesregierung bezüglich Zuwendungen
Mitteilung des DOSB zum Solidarfonds
Merkblatt Kurzarbeit
Gesetzblatt Kurzarbeit